Familienentlastender Dienst (FED)
Wir unterstützen Sie bei Ihnen zu Hause
Sie möchten mit Ihrem Partner ins Kino?
Sie haben einen wichtigen Termin?
Sie wünschen sich eine Pause?
Wir betreuen Ihr Kind bzw. Ihren Angehörigen mit Behinderung bei Ihnen zu Hause.
Damit unterstützen wir Sie und Ihre Familie.
Damit unterstützen wir Sie und Ihre Familie.
Die Dauer unserer Betreuung richtet sich nach Ihrem Bedarf.
Wir versuchen eine geeignete Betreuungsperson für Sie zu finden.
Es ist auch möglich mit einer Einzelbetreuung an der Gruppenmaßnahme teilzunehmen.
Unsere Dienstleistungen können Sie über die Entlastungsleistungen im Alltag des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes §45b SGB XI oder auch über die Verhinderungspflege nach §39 SGB XI abrechnen.
Kontakt FED:
Sabine Arnold
Sabine Arnold
Freizeitassistenz
Wir unterstützen Sie nach Ihrem individuellen persönlichen Bedarf
Brauchen Sie in Ihrer Freizeit Unterstützung durch eine Begleitperson?
Beim Besuch im Sportverein oder im Fitnessstudio?
Beim Theaterbesuch, im Kino oder Konzert?
In der Disco oder im Jugendzentrum?
... auch vieles andere ist möglich!
Wir versuchen für Sie eine geeignete Betreuungsperson zu finden.
Der Bezirk Schwaben finanziert eine Freizeitassistenz. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Bedarfs und eines Bescheides. Wir rechnen dann die Leistung direkt mit dem Bezirk ab.
Kontakt Freizeitassistenz:
Sabine Arnold
Sabine Arnold
Informationen für Neukunden
1. Unsere Formulare für Neukunden
1. Grundfragebogen.pdf
2. Vereinbarung Kunden.pdf
3. Medikamentenblatt.pdf
4. Notfallbogen Anfall Kunde.pdf
5. Daten Einwilligungserklärung Kunden.pdf
6. Datenschutzinformation Kunden.pdf
7. Fotofreigabe.pdf
8. Merkblatt Betreuungsangebot.pdf
2. Unsere Downloads für die Abrechnung mit der Pflegekasse
Abtretungserklärung "zusätzliche Betreuungsleistung § 45b".pdf
Antrag auf Verhinderungspflege.pdf
Stundennachweis Betreuungseinsätze FED.pdf
3. Leistungen der Pflegekasse
Verhinderungspflege § 39 und Entlastungsbetrag § 45 b
Für alle Leistungen der Pflegekasse ist zunächst eine Einstufung (Pflegegrad) in die Pflegeversicherung Voraussetzung.
Verhinderungspflege § 39 (Anspruch bei Pflegegrad 2 - 5)
⦁ Es stehen maximal 1.612 € im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege direkt zur Verfügung.
⦁ Dieser Betrag kann um nicht verbrauchtes Kurzzeitpflege-Budget (max. 50 % = 806 €) aufgestockt werden.
⦁ Nach Aufstockung der nicht verbrauchten Verhinderungspflege stehen dann insgesamt 2.418 € pro Kalenderjahr zur Verfügung.
⦁ Über diesen Betrag kann ab 01.01. jeden Jahres voll verfügt werden.
⦁ Was nicht verbraucht wird verfällt zum 31.12. jeden Jahres.
⦁ Dieser Betrag kann um nicht verbrauchtes Kurzzeitpflege-Budget (max. 50 % = 806 €) aufgestockt werden.
⦁ Nach Aufstockung der nicht verbrauchten Verhinderungspflege stehen dann insgesamt 2.418 € pro Kalenderjahr zur Verfügung.
⦁ Über diesen Betrag kann ab 01.01. jeden Jahres voll verfügt werden.
⦁ Was nicht verbraucht wird verfällt zum 31.12. jeden Jahres.
Entlastungsbetrag § 45b (Anspruch bei Pflegegrad 1 - 5)
⦁ Pflegebedürftige Personen, die in der Häuslichkeit gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich.
⦁ Nicht verbrauchte Monatsbeträge können angespart werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, ist der Restanspruch bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres übertragbar und steht zur Abrechnung zur Verfügung. Zum 01.07. des darauffolgenden Jahres verfällt der Restbetrag.
⦁ Nicht verbrauchte Monatsbeträge können angespart werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, ist der Restanspruch bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres übertragbar und steht zur Abrechnung zur Verfügung. Zum 01.07. des darauffolgenden Jahres verfällt der Restbetrag.
Kontakt zur Abrechnung mit der Pflegekasse: Ulrike Zircher