Satzung der Lebenshilfe Augsburg e. V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1) Er ist ein Zusammenschluss von Eltern, anderen Sorgeberechtigten und sonstigen Angehörigen und von Menschen mit geistiger Behinderung, (unmittelbar) Betroffenen, Fachleuten, Förderern und Freunden; er ist tätig in der Stadt und im Landkreis Augsburg.
2) Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
4) Der Verein ist mit dem Tage seiner Eintragung in das Vereinsregister Mitglied der "Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V." und der "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Bayern e.V.".
§ 2 Aufgabe und Zweck
1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen bedeuten.
Dazu gehören zum Beispiel: Elternberatung, Frühförderung, Integrationskindergärten, Schulvorbereitende Einrichtungen, Heilpädogogische Tagesstätten, Schulen mit Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, Werk- und Förderstätten für Menschen mit geistiger Behinderung, Wohnangebote, Hilfen für Menschen mit Schwerstbehinderung, Offene Hilfen, Familienentlastende Dienste.
2) Der Verein kann entsprechende Einrichtungen oder Dienste selbst schaffen oder betreuen. Der Verein kann im Rahmen der in Satz 1 und 2 festgelegten Zwecksetzung auch "rechtsfähige öffentliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts" und andere ähnliche selbstständige Rechtsträger gründen, soweit gewährleistet ist, dass die vorgenannten Zwecke uneingeschränkt verfolgt werden, die Organe des Vereins maßgebliche Kontrollorgane des neuen Rechtsträgers sind und das Gemeinnützigkeitserfordernis im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung erfüllt wird. Soweit Vermögenswerte aus dem Verein in den neuen Rechtsträger eingebracht werden sollen, bedarf dies eines Beschlusses der Mitglieder gemäß § 8 dieser Satzung.
3) Aufgabe des Vereins ist es weiterhin, mit allen geeignet erscheinenden Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit geistiger Behinderung zu werben. Soweit es sich um überörtlich wirksam werdende Aktionen handelt, werden diese vorher über die "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Bayern e.V." mit der "Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V." abgesprochen.
4) Der Verein legt Wert auf eine Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen.
5) Aufgabe des Vereins ist auch die Führung von Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften für Minderjährige und Volljährige nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
6) Die Lebenshilfe sieht ihre Aufgabe auch darin, Menschen mit anderen Behinderungen in jeder Form ihre Unterstützung zu gewähren.
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuschüsse
d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
e) sonstige Zuwendungen
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig über den Antrag entscheidet.
3) Alle Mitglieder sollen sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einsetzen und dazu beitragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Kalenderjahresende möglich.
2) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
a) den Zielen des Vereins entgegenarbeitet
b) die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört
c) mit den Mitgliedsbeiträgen mindestens zwei Jahre im Rückstand bleibt
d) sich sonst vereinsschädigend verhält
3) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
4) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig über den Ausschluss zu entscheiden hat. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
e) die Änderung der Satzung
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) soweit Vermögenswerte aus dem Verein in einen anderen Rechtsträger eingebracht
werden sollen, bedarf dies eines Beschlusses der Mitglieder.
h) die Auflösung des Vereins
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder Stellvertr. Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberufen. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Mitglieder sind rechtzeitig zu Vorschlägen zur Tagesordnung aufzufordern.
3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitglieds auf ein Nichtmitglied ist nur zwischen Eltern und anderen Sorgeberechtigten von Menschen mit geistiger Behinderung möglich. Es darf niemand mehr als drei Stimmen abgeben.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (mindestens eines).
Wenn die Bezeichnung „Vorstand" benutzt wird, beinhaltet dies das Team bestehend aus Vorstandsvorsitzendem, Stellvertretung und allen weiteren Vorstandsmitgliedern (ausgenommen § 9 Absatz 3).
Der Vorstand führt seine Geschäfte unter Beachtung der Vorschriften der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und seiner Geschäftsordnung. Hierbei hat er sich außerdem an den Leitlinien des Grundsatzprogramms der LEBENSHILFE sowie der in der Satzung festgelegten Zielsetzung zu orientieren.
2) Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in getrennten Wahlgängen schriftlich.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, wird die Wahl wiederholt. Gewählt ist dann derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Haben hierbei die Meistgewählten gleich viele Stimmen, findet zwischen diesen eine Stichwahl statt.
Die Wahl der fünf weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt in einem schriftlichen Wahlgang.
Gewählt sind diejenigen fünf Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit).
Werden auf den fünften Platz mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl gewählt, so findet unter diesen Bewerbern ein erneuter Wahlgang statt.
Auch hier entscheidet die relative Mehrheit. Bringt dieser Wahlgang keine Entscheidung (Stimmengleichheit), so entscheidet das Los.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zum/zur Vorsitzenden oder zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden kann nur ein Elternteil oder ein anderer Sorgeberechtigter eines Menschen mit geistiger Behinderung gewählt werden.
Dem Vorstand müssen mehr als die Hälfte Elternteile oder andere Sorgeberechtigte von Menschen mit geistiger Behinderung angehören.
Der Vorstand ist ehrenamtlich für den Verein tätig und erhält keine Vergütung.
Auslagen werden dem Vorstand vom Verein ersetzt.
3) Gesetzlicher VORSTAND im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der /die stellvertretende Vorsitzende, wobei beide alleinvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis vertritt der/die stellvertretende Vorsitzende den/die Vorsitzende/n nur bei dessen Verhinderung.
4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Die einzelnen Aufgaben des Geschäftsführers werden durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
5) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf höchstens vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstandsvorsitzende/n und Stellvertreter/in endet die Amtszeit mit der Eintragung der neuen Amtsinhaber im Vereinsregister. Für die weiteren Vorstandsmitglieder endet die Amtszeit mit der ordnungsgemäßen Wahl neuer weiterer Vorstandsmitglieder.
Scheidet der Vorstandsvorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten zwecks Neuwahl einzuberufen.
Scheidet der Stellvertr. Vorsitzende oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es dauernd oder längere Zeit an der Amtsführung verhindert, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
6) Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist von dem/der Leiter/in der Vorstandssitzung und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
9) Hauptamtliche bzw. gegen Entgelt für den Verein (eine seiner Einrichtungen oder eine Einrichtung, an welcher der Verein beteiligt ist) tätige Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Das gleiche gilt für Ehe- und Lebenspartner/Innen.
§ 10 Beirat
Zur fachlichen Beratung sowie für besondere Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat berufen. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes nach Bedarf zusammen.
§ 11 Arbeitsausschüsse
Zur Prüfung wichtiger Fragen, deren Klärung besonderer Vorarbeit bedarf, kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bilden. Die Arbeitsausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der "Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V." übertragen, welche es im Sinne des § 2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Augsburg, den 17.10.2019